beschlossen

Ja: 11, Nein: 4

Sachvortrag:

 

Der Bürgermeister informiert über die Notwendigkeit des Neuerlasses einer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Fuchstal. Aktuell wird auf Grund des Art.3Abs.1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die Hundesteuer erhoben.

 

Die Notwendigkeit des Neuerlasses einer Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Fuchstal ergibt sich aus der Vielzahl der Unterschiede zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages im Vergleich zur aktuellen Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Fuchstal.

 

Die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages weicht im Bereich §2 Steuerfreiheit für sogenannte Herdehunde ab, insofern dass nun die Herde als auch die Haltung als gewerblich definiert werden. Außerdem ist der §5 maßgebend im Bereich der Kampfhunde in der Mustersatzung eindeutig, dass hier keine Steuerermäßigung für Kampfhunde mit Negativzeugnis mehr vorgesehen ist. Im §6 entfällt die Ermäßigung der Hundehaltung in Weilern und die Züchtersteuer (aktuell §8) entfällt ersatzlos.

 

Zu den Abweichungen zwischen der Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Fuchstal zur Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages hat dieser einen erklärenden Fachbeitrag mit Erläuterungen verfasst, dieser wurde dem Gemeinderat im RIS zur Verfügung gestellt.

 

Die Hundesteuer für den ersten Hund beträgt jährlich aktuell 60 € und soll auf 90 €, die jährliche Hundesteuer für den zweiten Hund und jeden weiteren beträgt jährlich 100 € und soll auf 150 € angepasst werden.

 


Beschluss:

 

Der Neuerlass der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer wird wie vorliegend zum 01.01.2024 beschlossen. Die Satzung wird Bestandteil dieses Beschlusses.