Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Asch „Gewerbegebiet Am Bahnhof“.
Der geplante Hallenneubau überschreitet die vorgegebene Baugrenze um 3,45 m, es wird angefragt, ob einer Befreiung von der festgesetzten Baugrenze zugestimmt wird. Nach Auffassung der Verwaltung werden hier allerdings die Grundzüge der Planung berührt, sodass die Genehmigungsbehörde das Bauvorhaben nicht zulassen dürfte. Der GR kann das Einvernehmen erteilen, wenn er anderer Auffassung ist.
Grundzüge der der Planung:
...Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im
Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend
ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“,
was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung des
Bplanes ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen
Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. ... (VGH
München, Beschluss v. 29.04.2020 – 15 ZB 18.96)
Beschluss:
Zur Bauvoranfrage BV6/2023 Fu wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).