Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung) und fügt sich ein. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Es soll ein Carport und ein Anbau für Wohnzwecke an ein bestehendes Wohnhaus angebaut werden. Der Carport löst durch eine mittlere Wandhöhe von 3,70 m Abstandsflächen aus, welche nicht auf dem eigenen Grundstück erbracht werden können und durch das Nachbargrundstück auch nicht übernommen werden können. In diesem Bereich steht eine Garage. Dafür wurde ein Antrag auf Abweichung von der Bauordnung gestellt.
1) 1Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen
von Anforderungen dieses Gesetzes (BayBO) und auf Grund dieses Gesetzes
erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks
der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich
geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere
den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 vereinbar sind. 2Dies gilt
insbesondere für
1.
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude
dienen,
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände, die betroffenen Nachbarn haben ebenfalls durch Unterschrift ihre Zustimmung gegeben.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA 1/2024Fu, Errichtung Anbau mit Carport auf dem Grundstück
FlNr. 208/8; Gemarkung Asch, Wiesbachweg 20 und der beantragten Abweichung von der BayBO, Art. 6 – Abstandsflächen und der örtlichen Bauvorschrift - Abstandsflächensatzung, wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt.