Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Leeder „Oberdorf Ost
2“, weicht aber von der Festsetzung „Baufenster“ von den Vorgaben des
Bebauungsplanes ab. Es wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.
Genaue Bezeichnung der Art der
Ausnahme/Befreiung/Abweichung:
Geringfügige Überschreitung des auf der
Flur-Nr. 150 eingezeichneten Baufensters nach Süden um 17 cm an der SO-Ecke und
um 34 cm an der SW-Ecke
Begründung der
Ausnahme/Befreiung/Abweichung:
Das Baugrundstück setzt sich aus den
abgetrennten Flur-Nr. 150/1 und 152/1 zusammen, die nach Eintrag im Grundbuch
verschmolzen werden sollen.
Das im Bebauungsplan eingezeichnete
Baufenster liegt mit 3 m Abstand zur noch bestehenden Grenze, die aber durch die
Verschmelzung entfällt.
Die Überschreitung der Baugrenze ist nur
geringfügig. Das im verschmolzenen Grundstück liegende, südliche Baufenster
wird so nicht mehr für eine Bebauung genutzt werden können. Die neue Bebauung
bleibt im Rahmen der umgebenden Bebauung und hält die anderen Vorgaben des
Bebauungsplanes ein.
Nach Einschätzung der Verwaltung berührt die Befreiung nicht die
Grundzüge der Planung, somit wäre das Bauvorhaben genehmigungsfähig und es
bestehen keine Einwände.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA2/2024Fu; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Am
Graben 6a; Fl.Nr.: 150/1 u. 152/1; Gemarkung: Leeder wird das Einvernehmen nach
§ 36 BauGB erteilt. Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung
städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden
(§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).