beschlossen

Ja: 12, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Bereich des Bebauungsplanes Leeder „Oberdorf Ost 2“, weicht aber von der Festsetzung „Baufenster“ von den Vorgaben des Bebauungsplanes ab. Es wurde ein Antrag auf Befreiung gestellt.

 

Genaue Bezeichnung der Art der Ausnahme/Befreiung/Abweichung:

Geringfügige Überschreitung des auf der Flur-Nr. 150 eingezeichneten Baufensters nach Süden um 17 cm an der SO-Ecke und um 34 cm an der SW-Ecke

 

Begründung der Ausnahme/Befreiung/Abweichung:

Das Baugrundstück setzt sich aus den abgetrennten Flur-Nr. 150/1 und 152/1 zusammen, die nach Eintrag im Grundbuch verschmolzen werden sollen.

Das im Bebauungsplan eingezeichnete Baufenster liegt mit 3 m Abstand zur noch bestehenden Grenze, die aber durch die Verschmelzung entfällt.

Die Überschreitung der Baugrenze ist nur geringfügig. Das im verschmolzenen Grundstück liegende, südliche Baufenster wird so nicht mehr für eine Bebauung genutzt werden können. Die neue Bebauung bleibt im Rahmen der umgebenden Bebauung und hält die anderen Vorgaben des Bebauungsplanes ein.

 

Nach Einschätzung der Verwaltung berührt die Befreiung nicht die Grundzüge der Planung, somit wäre das Bauvorhaben genehmigungsfähig und es bestehen keine Einwände.

 


Beschluss:

 

Zum Bauantrag BA2/2024Fu; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Am Graben 6a; Fl.Nr.: 150/1 u. 152/1; Gemarkung: Leeder wird das Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. Den Befreiungen wird zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).