Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Bereich des
Bebauungsplanes Unterdießen „Wiesenweg“, weicht aber von der Festsetzung
„Baufenster“ von den Vorgaben des Bebauungsplanes ab. Es wurde kein Antrag auf
Befreiung gestellt.
Genaue
Bezeichnung der Art der Ausnahme/Befreiung/Abweichung:
-Überschreitung des auf der Flur-Nr. 232/7
eingezeichneten Baufensters nach Norden um 240 cm und nach Westen um 100 cm.
Zuzüglich überdachte Terrasse, diese ist zulässig laut Bplan Punkt 3.2, auch
ausserhalb des Baufensters
-Garage außerhalb des dafür vorgesehen
Baufensters
Begründung
der Ausnahme/Befreiung/Abweichung:
Der Bauantrag wurde im
Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Aufgrund der erforderlichen
Befreiungen ist die Erteilung der Baugenehmigung im
Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht möglich.
Die Verwaltung empfiehlt die Vorlage als
Antrag auf Baugenehmigung weiter zu behandeln und zu erklären, dass das
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Nach Einschätzung der Verwaltung berührt die
Befreiung nicht die Grundzüge der Planung, somit wäre das Bauvorhaben
genehmigungsfähig und es bestehen keine Einwände.
Beschluss:
Zum Bauantrag BA1/2024Ud; Neubau eines
Einfamilienhauses mit 2 Terrassenüberdachungen + Garage; Fl.Nr.: 232/7;
Gemarkung: Unterdießen; Wiesenweg 17 wird das Einvernehmen nach
§ 36 BauGB erteilt, die Vorlage soll als
Antrag auf Baugenehmigung behandelt werden. Den notwendigen Befreiungen wird
zugestimmt, weil die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge
der Planung nicht berührt werden (§ 31 Abs. 2 Ziff. 2 BauGB).