Sachvortrag:
Das Vorhaben unterliegt dem § 34 BauGB (umliegende Bebauung). Das knapp 74 m² große Gebäude wurde als Garage für PKW und LKW gebaut. Der Antragsteller möchte diese nun zusätzlich als private PKW Werkstatt (nicht gewerblich) nutzen. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Grundsätzlich sind Autowerkstätten in reinen Wohngebieten nicht zulässig, dabei unterscheidet die Rechtsprechung nicht zwischen privater oder gewerblicher Nutzung. Aus Sicht der Verwaltung bestehen deshalb erhebliche Einwände gegen den Antrag.