Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Die Fläche ist im
Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Vorhaben
richtet sich nach §35Absatz1 Satz 3 des Baugesetzes:
(1) Im Außenbereich ist
ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die
ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt,
- einem Betrieb der
gartenbaulichen Erzeugung dient,
- der öffentlichen
Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen
gewerblichen Betrieb dient,
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.