beschlossen

Ja: 14, Nein: 0

Sachvortrag:

 

Mit der Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 2021 hat sich durch die Einführung des Artikel 7 Abs. 3 BayBO die Möglichkeit der Ablöse zur Herstellung von Kinderspielplätzen eröffnet. Der Erlass einer Kinderspielplatzsatzung bietet die Chance einer transparenten Gleichbehandlung der Bauherren und schafft damit eine Kosten- und Rechtssicherheit.

Die Möglichkeit eine Kinderspielplatzsatzung gem. BayBO zur Sicherung der Qualitäten zu erlassen, bestand bereits zuvor. Auch vor der Novelle der BayBO war die Pflicht zur Herstellung eines ausreichend großen Kinderspielplatzes bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen schon gesetzlich normiert.

Ergänzt wurde der Artikel 7 um den Absatz 3:

„Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Art. 47 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden.“

In dieser Satzung wird außerdem die Lage gemeindlicher Spielplätze definiert.

 

Die Gemeinde Fuchstal erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, und Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, sowie i.V.m. Art. 7 Abs. 3 zweiter Halbsatz, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 2021 folgende

 

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Kinderspielplätzen

(Spielplatzsatzung - SpPS)

 

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

 

(1)   Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Fuchstal, soweit nicht in Bebauungsplänen Sonderregelungen bestehen. Sie ist auf Vorhaben anzuwenden, für die nach Inkrafttreten der Satzung ein Bauantrag oder ein die baurechtliche Prüfung umfassender Antrag gestellt wird oder eine Vorlage der Genehmigungsfreistellungsunterlagen erfolgt. Ein der Satzung entsprechender Zustand ist auf Dauer zu erhalten.

(2)   Diese Satzung gilt für Kinderspielplätze sowie deren Nachweis und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 7 Abs. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO).

(3)   Die Satzung gilt außerdem für Spielplätze auf gemeindeeigenen Freiflächen, welche Schulen und Kindergärten zuzuordnen sind, sowie Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze welche nach § 57 Abs. 2 Satz 7 (BayBO) zulässig sind.

 

§ 2 Zielsetzung und Zweck der Satzung

 

(1)   Diese Satzung bezweckt, die Schaffung der nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Kinderspielplätze sicherzustellen. Ebenso sollen deren angemessene Gestaltung, Dimensionierung und Begrünung geregelt sowie deren dauerhafter Erhalt gesichert werden.

 

(2)   Aufgrund dieser Satzung soll in begründeten Fällen auch die Ablöse eines erforderlichen Kinderspielplatzes ermöglicht werden.

 

§ 3 Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze

 

(1)   Die Größe der nach Art. 7 Abs. 3 BayBO herzustellenden Kinderspielplätze ist anhand der Gesamtwohnfläche zu ermitteln. Je angefangene 25 m² Wohnfläche sind 1,5 m² Kinderspielplatz-Fläche nachzuweisen. Die Mindestgröße pro Kinderspielplatz beträgt 40 m² und darf nicht unterschritten werden.

 

(2)   Der Kinderspielplatz ist für je 40 m² mit mindestens einem Spielsandbereich (Mindestgröße 4 m²) nach DIN 18034 und einem ortsfesten Spielgerät auszustatten. Je weitere angefangene 20 m² ist mindestens ein weiteres ortsfestes Spielgerät vorzusehen. Als Spielgeräte kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und -einrichtungen, Balken, Taue, Brücken, Recks, Hangelgeräte (vgl. DIN 18034 in Verbindung mit DIN 7926) in Betracht. Kinderspielplätze sind zudem mit mindestens drei ortsfesten Sitzeinrichtungen und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Weitere Anforderungen nach Art. 7 Abs. 3 BayBO und weitere Vorschriften bleiben unberührt.


(3)   Bei der Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen ist der Nachweis ebenso wie bei Neu- und Ersatzbauten vollständig zu erbringen, sofern mindestens drei neue Wohneinheiten geschaffen werden. In der Vergangenheit nachweislich abgelöste Kinderspielplatzflächen werden angerechnet.

 

§ 4 Erfüllung der Nachweispflicht

 

(1)   Kinderspielplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst herzustellen. Es kann gestattet werden, sie in der Nähe des Baugrundstückes herzustellen, sofern ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck dinglich gesichert ist. „In der Nähe“ bedeutet, dass sich diese Fläche in max. 250 m Entfernung vom Baugrundstück aus betrachtet befinden darf (Fußweg). Den entsprechenden Nachweis müssen der Bauherr bzw. die Bauherrin erbringen.

 

(2)   Kann der Bauherr bzw. die Bauherrin die Verpflichtung zum Nachweis der erforderlichen Spielplätze nach Absatz 1 nicht erfüllen, so kann die Herstellungsverpflichtung auch erfüllt werden, indem die Kinderspielplatzfläche bei der Gemeinde Fuchstal abgelöst wird. Diese Art der Erfüllung der Verpflichtung kann von der Gemeinde Fuchstal auch verlangt werden, wenn die Kinderspielplatzflächen nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstiger örtlicher Bauvorschriften auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe nicht errichtet werden dürfen. Für die Ablösung ist vor Erteilung der Baugenehmigung etc. ein beidseitiger schriftlicher Vertrag zu schließen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ablösung der erforderlichen Kinderspielplatzflächen.

(3)   Der Ablösebetrag beträgt 26.000 € für einen Spielplatz von 40 m² plus je 650,00 EUR für jeden weiteren m². Der Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen ist für die Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung zu verwenden. Der Ablösebetrag wird alle 5 Jahre entsprechend der Entwicklung des Baukostenindex angepasst. Die Einzelheiten werden in einem Ablösevertrag geregelt. Der Ablösungsvertrag ist vor der Erteilung der Baugenehmigung abzuschließen.

 

(4)   Die erforderlichen Kinderspielplatzflächen müssen mit der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage, zu der sie gehören, bereitgestellt werden und benutzbar sein. Wird eine Anlage in mehreren Abschnitten errichtet, so sind die für den einzelnen Bauabschnitt erforderlichen Kinderspielplatzflächen nachzuweisen, sofern diese nicht ausschließlich in einer Gemeinschaftsanlage untergebracht sind.

 

§ 5 Erhaltung der Kinderspielplätze

 

(1)   Kinderspielplätze, ihre Zugänge, Einfriedungen und Einrichtungen sind in benutzbarem Zustand zu erhalten. Sie bedürfen einer regelmäßigen Wartung und Kontrolle. Die Forderungen hinsichtlich Wartung und Kontrolle der DIN EN 1176 - Spielplatzgeräte in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.

 

(2)   Kinderspielplätze dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden.


§ 6 Ausführungsgrundsätze für die Herstellung von Kinderspielplätzen

 

(1)   Kinderspielplätze sind so zu errichten, dass sie sich in verkehrsabgewandter Lage befinden und für die Kinder unmittelbar, ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen, zugänglich sind. Sie sind so anzulegen, dass sie von Anlagen wie Stellplätzen oder Standplätzen für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt sind. Sie müssen für die Kinder gefahrlos zu erreichen sein.

(2)   Kinderspielplätze müssen für Kinder in den Altersgruppen bis zu sechs Jahren (Kleinkinder) und von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein.

 

(3)   Die Spielplatzflächen sind mit heimischen, nicht giftigen Gehölzen einzugrünen. Pro angefangene 30 m² Spielplatzfläche ist jeweils ein standortgerechter Laubbaum, Mindest-Stammumfang 20/25 cm, zu pflanzen. Ab einer Fläche von 120 m² sind die Spielplatzflächen zu durchgrünen. Eine Pflanzliste mit geeigneten Sorten befindet sich in der Anlage dieser Satzung. Die Zuwegungen und Wegeflächen sind mit wasserdurchlässigen Belägen zu versehen.

 

(4)   Bei der Auswahl der Spielgeräte, deren Anordnung und Aufstellung sind die Bestimmungen der DIN EN 1176 - Spielplatzgeräte in der jeweils gültigen Fassung zu beach- ten.

 

§ 7 Abweichungen

 

(1)   Für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung gilt Art. 63 BayBO in der jeweilig gültigen Fassung.

 

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplatz nicht anlegt, nicht in der erforderlichen Größe anlegt oder ohne Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde wieder ganz oder teilweise entfernt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden. (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

(2)    

§ 9 Inkrafttreten

 

(1)   Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird ab diesem Zeitpunkt auf alle danach eingereichten Bauanträge, Freisteller und Bauvoranfragen angewandt.

 

Fuchstal, den 01.03.2024

Gemeinde Fuchstal

 

Erwin Karg, Bürgermeister

 


Beschluss:

 

Die Satzung soll wie im Sachvortrag dargestellt in Kraft treten.