abgelehnt

Ja: 13, Nein: 2

Sachvortrag:

 

Das Vorhaben liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB). Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben soll wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden (§ 35 Abs. 1 Pkt. 4 BauGB).

 

Einem Antrag auf Vorbescheid wurde in der Gemeinderatssitzung vom 01.09.2011; TOP 1.1; das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Ein genehmigter Vorbescheid, AZ V-998-2011-8; liegt vor.

Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.



Abstimmungsergebnis:         dafür:         13         Stimmen

                                             dagegen:    2           Stimmen