Sachvortrag:
Das Vorhaben liegt im Außenbereich. Die Fläche ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Öffentliche Belange stehen nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert. Das Vorhaben soll wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden (§ 35 Abs. 1 Pkt. 4 BauGB). Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Einwände.
Abstimmungsergebnis: dafür: 13 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen