beschlossen

Ja: 14, Nein: 0

Sachvortrag:

 

In Weiterführung der 16. Sitzung vom 04.12.2014 TOP I.7 liegt nun der Entwurf der Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 12.01.2015 vor. Ergänzend zum Beschluss vom 04.12.2014 wurde aufgrund einer Prüfungsfeststellung der Rechnungsprüfung der § 5 „Bestattungsgebühren“ dahingehend geändert, dass nur der Betrag, der von dem beauftragten Dienstleister der Gemeinde in Rechnung gestellt wird, erhoben wird. Weiterhin wurde die Verwaltungsgebühr für Bestattungen (§ 7 Nr. 1a) nochmals um 10 € erhöht sowie in § 7 die bisherige Nummer 6 ersatzlos gestrichen, da es keinen Zwang zur Benutzung des Leichenhauses gibt.


Beschluss:

 

Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Fuchstal folgende Satzung zur 2. Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung):

 

Satzung zur 2. Änderung der

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Fuchstal (Friedhofsgebührensatzung)

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

(1) In § 4 erhalten die Buchstaben a) bis f) folgende neue Fassung:

 

a) Einzelgrabstätte ohne Streifenfundament                                          350,00 €

b) Familiengrabstätte ohne Streifenfundament                                      460,00 €

c) Einzelgrabstätte mit Streifenfundament                                             630,00 €

d) Familiengrabstätte mit Streifenfundament                                         750,00 €

e) Kindergrabstätte                                                                                 170,00 €

f) Urnengrabstätte bzw. Urnennische                                                     230,00 €

 

(2) § 5 erhält folgende neue Fassung:

 

Als Gebühr für die Grabherstellung je Grabstelle (Ausheben und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges, Säuberung der Grabumgebung sowie Abtransport des überschüssigen Aushubmaterials in eine Deponiestelle) wird der Betrag erhoben, der von dem dafür beauftragten Dienstleister der Gemeinde in Rechnung gestellt wird.

 

(3) In § 6 erhält der Buchstabe a) folgende neue Fassung:

 

a) bei Bestattung (Sarg und Urne)                                                          100,00 €

 

(4) In § 7 erhalten die Nummern 1 bis 5 folgende neue Fassung:

 

1. Allgemeine Verwaltungsgebühren

a) für die Bearbeitung des Bestattungsauftrages                                              50,00 €

b) bei Überführungen nach auswärts                                                                 25,00 €

 

2. Ausstellen, Umschreiben und Verlängern einer Graburkunde

für die Nutzungsberechtigung                                                                           20,00 €

 

3. Übertragung des Grabnutzungsrechts auf eine andere Person

und Umschreibung der Grabkartei                                                                    20,00 €

 

 

4. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales,
einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen                                          30,00 €

 

5. Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach
§§ 9 u. 10 Bestattungsverordnung (BestV)                                                      30,00 €

 

Die bisherige Nummer 6 wird ersatzlos gestrichen.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.


Abstimmungsergebnis:         dafür:         14         Stimmen

                                             dagegen:    0           Stimmen