Sachvortrag:
Der Bürgermeister informiert darüber, dass für einen geplanten Anbau eines Grundstückseigentümers im Gewerbegebiet Unterdießen „östlich des Bahnhofs“ aus Sicht des LRA keine weitere Befreiung bezüglich einer Überschreitung der höchstzulässigen GRZ in Aussicht gestellt wird. Um den Anbau zu ermöglichen, müsste der Bebauungsplan geändert werden und die höchstzulässige GRZ erhöht werden.
Die Bebauungsplanänderung kann im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB durchgeführt werden, da es sich um eine Nachverdichtung handelt und bei einer Erhöhung der höchstzulässigen Grundflächenzahl GRZ auf 0,5 weniger als 20.000 m² Grundfläche möglich sind (Nettobauland des Gewerbegebietes lt. Begründung rd. 3,82 ha).
Beschluss:
Der rechtskräftige Bebauungsplan Unterdießen „Gewerbegebiet östlich des Bahnhofs“ in der Fassung vom 17.07.1998 (Rechtskraft am 26.10.1998) wird geändert.
Der Änderungsbereich umfasst das komplette Gebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes Unterdießen „Gewerbegebiet östlich des Bahnhofs“ mit den FlNrn. 904 Tfl. (Kreisstraße LL 18), 905/3 („Gewerbering“), 499, 499/2, 499/3, 499/4, 905, 905/1, 905/2, 905/4, 906, 906/2, 906/4, 906/5, 907, 907/1, 907/2, 907/3, 907/4, 907/7 und 907/8 jeweils Gemarkung Unterdießen und wird wie folgt umgrenzt:
in Norden Grundstücke FlNrn. 850, 851, 852, 853, 854, 855, 855/2, 856, 904/1 und 499/1 jeweils Gemarkung Unterdießen
im Westen Grundstück FlNr. 893/3 (Bahnlinie Landsberg – Schongau)
im Süden Grundstück FlNr. 908 Gemarkung Unterdießen
im Osten Grundstück FlNr. 909 Gemarkung Unterdießen
Die Änderung umfasst die Erhöhung der höchstzulässigen Grundflächenzahl GRZ von 0,4 auf 0,5.
Dadurch soll eine Nachverdichtung ermöglicht werden.
Die Änderung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB ohne die Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Ferner wird vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis: dafür: 11 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
Der Planungsauftrag wird an den
Abstimmungsergebnis: dafür: 11 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen
Im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB wird von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis: dafür: 11 Stimmen
dagegen: 0 Stimmen